Uns erreichte eine Mail, die sich kritisch mit dem Umbau der südlichen Handjerystraße auseinandersetzt. So wurde gefragt, wer, wann den Umbau bestimmt und in Auftrag gegeben hat. Was sei aus der Befragung durch Luczak geworden und überhaupt: der Bereich zwischen Bundesallee und Schmiljanstraße ist doch breit genug und von Parkplätzen gehe keine Gefahr aus. Wäre die Stubenrauchstraße mit ihren Schulen nicht wichtiger? Und wird bei wegfallenden Parkplätzen der Geltungsbereich der Anwohnerparkausweise vergrößert?
Wir klären gerne auf und haben geantwortet:
- Warum und auf welcher Grundlage erfolgt der Umbau der Handjerystraße?
Die Bezirksverordnetenversammlung hat bereits 2015 die Einrichtung einer Fahrradstraße in der Handjerystraße beschlossen. https://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/politik-und-verwaltung/bezirksverordnetenversammlung/online/vo020.asp?VOLFDNR=4939. Zudem wurde in Reaktion auf die Initiative des Volksentscheid Fahrrad (2016) 2018 ein Mobilitätsgesetz in Berlin beschlossen, wonach es ein flächendeckendes Radverkehrsnetz geben soll. Dieses hat gesamtstädtische Bedeutung und wurde gemeinsam mit dem Radverkehrsplan 2021 durch den Senat als Verordnung beschlossen. Sie finden es unter https://fbinter.stadt-berlin.de/fb/index.jsp?loginkey=showMap&mapId=k_radverkehrsnetz@senstadt und https://www.berlin.de/sen/uvk/mobilitaet-und-verkehr/verkehrsplanung/radverkehr/radverkehrsplan/ beinhaltet den gültigen Radverkehrsplan, der die Ausbaustandards beschreibt. Darin ist die Handjerystraße im nördlichen Teil als Teil des Ergänzungsnetzes, im Bereich zwischen Schmiljanstraße und Bundesallee sowie weiter in die Stubenrauchstraße als Vorrangnetz für den Radverkehr definiert. Das Ziel dieser Maßnahmen ist, stadtweit ein gutes Angebot an Radwegen und Fahrradstraßen zu schaffen, dass alle Menschen sicher und entspannt ihre Ziele mit dem Rad erreichen können. Und gerade die Handjerystraße hat für den Radverkehr eine Bedeutung, die über die Nutzung durch die Anwohnenden hinausgeht. - Diese Verordnungen basieren auf Beschlüssen des Abgeordnetenhaus und haben somit im Gegensatz zu unverbindlichen (und wenn Sie den Kommentar gestatten: regelmäßig einseitigen) Umfragen des Herrn Luczak rechtliche und gesetzliche Bedeutung. Wir haben die Praktiken von Herrn Luczak auch in einem Webseitentext einmal aufgegriffen: https://www.rad-ts.de/luczak-fake-news-mariendorf/. Gleiches gilt für den Beschluss des Bezirksparlaments. Und gerade dort wurde hart um die Ausgestaltung der Handjerystraße gerungen, die jetzige Ausführung beruht auf einem demokratischen Mehrheitsbeschluss.
Die Stubenrauchstraße wird eines der Folgeprojekte sein. - Warum entfallen in der Handjerystraße auch zwischen Bundesallee und Schmiljanstraße Parkplätze, obwohl die Straße ausreichend breit wirkt?
Es gibt rechtliche Vorgaben, wie eine Fahrradstraße auszusehen hat. Ein Teil davon wird in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung beschrieben, weiterhin gelten bundesweite ingenieurstechnische Regelwerke (https://de.wikipedia.org/wiki/Empfehlungen_f%C3%BCr_Radverkehrsanlagen, https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinien_f%C3%BCr_die_Anlage_von_Stadtstra%C3%9Fen). Der oben genannte Radverkehrsplan konkretisiert die Vorgaben für Berlin. Zudem haben auch Verwaltungsgerichte Vorgaben gemacht.
So finden Sie in der bundesweiten Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu Fahrradstraßen den Passus: „Auf Senkrecht- oder Schrägparkstände sollte grundsätzlich verzichtet werden.“ (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm). Anders als Sie behaupten, gibt es tatsächlich erhebliche Gefahren durch abgestellte Autos. Senkrechtparken ist in Fahrradstraßen unter anderem wegen der schlechten Sichtbeziehungen und dem großen Rangierraum beim Ein- und Ausparken laut Verwaltungsvorschrift in der Regel nicht zulässig.
Dennoch hat man sich im Bezirk im Sinne der „Rettung“ von so viel Parkplätzen wie möglich entschieden, diese Flächen beizubehalten. In der Folge muss aber ein Sicherheitsabstand zum fließenden Radverkehr markiert werden. Der Preis dafür ist der Wegfall der gegenüberliegenden Parkplätze längs der Fahrbahn, was aber weniger Stellflächen sind. Denn echte Fahrradstraßen müssen gewissen Standards genügen. Konkret sind für den Zweirichtungsradverkehr mindestens 4 Meter vorzusehen. Denn eine Fahrradstraße bedeutet, dass Radfahrende sicher nebeneinander fahren können müssen. Zu längs parkenden Autos muss zudem noch ein weiterer Sicherheitsabstand von 0,75 m berücksichtigt werden. Denn gerade beim Längsparken kommt es immer wieder zu schweren bis hin zu tödlichen Unfällen durch plötzlich und rücksichtlos aufgerissene Autotüren. Wenn jetzt auf der südlichen Seite die Stellplätze erhalten bleiben würden, dann reicht die Fläche von stehendem Auto, Sicherheitsabständen nicht mehr. Dann wäre diese Fahrradstraße rechtlich angreifbar (siehe auch: https://www.fahrradstadt-braunschweig.de/2022/02/02/fahrradstrassen-urteil-als-argumentationshilfe-wo-fahrradstrasse-drauf-steht-muss-auch-fahrradstrasse-drin-sein/). Ähnlich wurde bereits für den nördlichen Teil der Handjerystraße vor Gericht geurteilt: https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/handjerystrasse-kein-recht-auf-parkplaetze-gericht-gibt-gruenes-licht-fuer-neue-fahrradstrasse-friedenau-verwaltungsgericht-berlin-ellenbeck-li.2160625. - Zum Parken: Generell gilt der Vorrang des fließenden vor dem ruhenden Verkehr. Auch der Radverkehr ist fließender Verkehr. Die Straßen in Friedenau sind öffentliches Gelände, von daher gibt es keinen privaten Anspruch darauf, einen Stellplatz auf öffentlichem Straßenland zu haben. Eine Parkraumbewirtschaftung ändert daran nichts. Ein Bewohnerparkausweis ermöglicht nur eine erheblich vergünstigte Nutzung der bereit gestellten Parkplätze. Laut Berliner Zeitung hat das Verwaltungsgericht zur nördlichen Handjerystraße eine eindeutige Entscheidung getroffen: „Soweit der Wegfall von Parkplätzen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Fahrradstraße von den Antragstellern sinngemäß moniert wird, ist erneut darauf hinzuweisen, dass dies schon deshalb keinen schweren und unzumutbaren Nachteil darstellt, weil es keinen individuellen Rechtsanspruch auf die Schaffung oder Beibehaltung von Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen unmittelbar in der Nähe der eigenen Wohnung oder in deren größtmöglicher Nähe gibt“.